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Haushaltsbegleitgesetz

Neue Regel für die Umsatzbesteuerung
von Bauleistungen

Trotz intensiver Bemühungen des deutschen Handwerks, den bürokratischen Mehraufwand zu vermeiden, ist die Ermächtigung des Europäischen Rates für die Umkehrung der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen am 1. April 2004 in Kraft getreten.

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird u.a. die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen seit dem 1. April 2004 völlig neu geregelt. Immer dann, wenn ein Unternehmer eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer erbringt, der seinerseits ebenfalls Bauleistungen tätigt, geht die Umsatzsteuerschuld vom Leistenden auf den Auftraggeber über. Von dieser Neuregelung sind fast alle Bau- und Baunebengewerke und zum Teil auch andere baunahe Branchen betroffen.

In der Praxis bedeutet dies: der Auftraggeber wird zum Schuldner der Umsatzsteuer für die an ihn erbrachte Leistung (Reverse-Charge-Regelung). Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Umsatzsteuer in seiner eigenen Umsatzsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen. Das gilt auch dann, wenn er die Bauleistungen für seinen privaten Bereich bezieht.

EURO FIBU und SQL Rechnungswesen erlauben dem Anwender Revers-Charge-Regelungen korrekt in der Finanzbuchhaltung abzubilden.


HBeglG 2004:
Haushaltsbegleitgesetz

Was sind Bauleistungen
Bauleistungen sind per Gesetz Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, der Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Hierzu zählt auch der Einbau von Einrichtungsgegenständen, die mit dem Gebäude fest verbunden sind.
Weiterhin auch Reparatur- und Wartungsarbeiten, deren Nettoentgelt 500 EUR übersteigt.
Reine Planungs- und Überwachungsleistungen zählen nicht dazu.

Bauleistungen sind unter anderem:

Bauleistungen sind nicht:

Der Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner

Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Empfänger einer Bauleistung über, wenn er Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Hiervon ist auszugehen, wenn die Bauleistungsumsätze des Unternehmers im Vorjahr mehr als 10 % seines Gesamtumsatzes ausgemacht haben oder der Empfänger der Leistung eine Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG vorlegt.
Die Regelung greift auch dann, wenn er die Leistung für seinen privaten Bereich bezieht.

Die Regelung soll nach Auffassung des BMF jedoch keine Bauträger treffen, die ausschließlich Umsätze erbringen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Nach Meinung des BMF sind diese Umsätze keine Bauleistungen im vorgenannten Sinne.

In der Praxis trifft die Neuregelung im wesentlichen Bauunternehmer (Generalübernehmer) und ihre Subunternehmer.

Beispiel und dessen Varianten

Beispiel: Errichtung eines Haus durch Wohnungsbauunternehmen und dessen Subunternehmer

Ein Wohnungsbauunternehmen (als Generalübernehmer) errichtet für Herrn Maier auf dessen Grundstück ein Haus für 200.000 EUR zzgl. USt. (kein grunderwerbsteuerbarer Umsatz). Bei Errichtung des Hauses bedient sich die Wohnungsbauunternehmen eines Subunternehmens (Fa. Meistermaurer), das Teile des Rohbaus errichtet.

Lösung Beispiel 1:

Subunternehmer
Die Fa. Meistermaurer stellt eine Rechnung ohne offenen Umsatzsteuerausweis, in der sie auf die Steuerschuldnerschaft der Wohnungsbauunternehmen hinweist. Die Rechnung muss in Auszügen wie folgt aussehen:

Rechnung Errichtung Rohbau:

100 Stunden á 30 EUR = 3.000 EUR

....

Sie schulden die Umsatzsteuer gem. § 13b UStG. ....

Wohnungsbauunternehmen
Das Wohnungsbauunternehmen darf der Firma Meistermaurer nur den Nettobetrag von 3.000 EUR zahlen. In ihrer Umsatzsteuererklärung muss sie Folgendes anmelden:

Umsatz § 13b UStG 3.000 EUR

darauf Umsatzsteuer 480 EUR

Vorsteuer aus Bauleistungen 480 EUR

zu zahlende Umsatzsteuer 0 EUR

Gegenüber Herrn Maier als Bauherren rechnet das Wohnungsbauunternehmen normal ab.

Erste Variante dieses Beispiel:

Die Firma Meistermaurer stellt eine Rechnung über 3.000 EUR zzgl. offen ausgewiesener Umsatzsteuer i.H.v. 480 EUR.

Lösung der ersten Variante:

Firma Meistermaurer
Die Firma Meistermaurer schuldet die Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 1 UStG, da er zum Ausweis der Umsatzsteuer nicht berechtigt war (§ 14a Abs. 5 UStG).

Wohnungsbauunternehmen
Das Wohnungsbauunternehmen darf der Firma Meistermaurer weiterhin nur den Nettobetrag von 3.000 EUR zahlen. Vorsteuer aus der Rechnung hat sie nicht. Anschließend muss sie weiterhin in ihrer Umsatzsteuererklärung Folgendes anmelden:

Umsatz § 13b UStG 3.000 EUR

darauf Umsatzsteuer 480 EUR

Vorsteuer aus Bauleistungen 480 EUR

zu zahlende Umsatzsteuer 0 EUR

Gegenüber Herrn Maier als Bauherren rechnet das Wohnungsbauunternehmen normal ab.

Zweite Variante dieses Beispiels:

Der Bauherr ist Sanitär- und Heizungsbauer mit eigenem Geschäft, der eine Lagerhalle errichten lässt.

Lösung zu dieser Variante:

Firma Meistermaurer
Wie in Beispiel 1

Wohnungsbauunternehmen
Wie Beispiel 1 jedoch:

Das Wohnungsbauunternehmen stellt dem Sanitär- und Heizungsbauer eine Rechnung ohne offenen Umsatzsteuerausweis, in der sie auf die Steuerschuldnerschaft des Sanitär- und Heizungsbauers hinweist, da dieser ebenfalls bauleistender Unternehmer ist.

Sanitär- und Heizungsbauer
Der Sanitär- und Heizungsbauer darf dem Wohnungsbauunternehmen nur den Nettobetrag von 200.000 EUR zahlen. In seiner Umsatzsteuererklärung muss er Folgendes anmelden:

Umsatz § 13b UStG 200.000 EUR

darauf Umsatzsteuer 32.000 EUR

Vorsteuer aus Bauleistungen 32.000 EUR

zu zahlende Umsatzsteuer 0 EUR

Dritte Variante dieses Beispiels:

Der Bauherr ist Sanitär- und Heizungsbauer mit eigenem Geschäft, der sein privates Einfamilienhaus errichten lässt.

Lösung der dritten Variante:

Fa. Meistermaurer
Wie in Beispiel 1

Wohnungsbauunternehmen
Wie Variante 2

Sanitär- und Heizungsbauer
Der Sanitär- und Heizungsbauer darf dem Wohnungsbauunternehmen nur den Nettobetrag von 200.000 EUR zahlen. In seiner Umsatzsteuererklärung muss er Folgendes anmelden:

Umsatz § 13b UStG 200.000 EUR

darauf Umsatzsteuer 32.000 EUR

Vorsteuer aus Bauleistungen 0 EUR

zu zahlende Umsatzsteuer 32.000 EUR

Vierte Variante des Beispiels:

Der Käufer des Hauses ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei, die er im EG betreibt. Zusätzlich beauftragt er einen dänischen Sanitär- und Heizungsbauer die Praxis mit neuen Sanitäranlagen auszustatten. Der Sanitär- und Heizungsbauer berechnet ein Nettoentgelt von 10.000 EUR.

Lösung der vierten Variante

Fa. Meistermaurer
Wie Beispiel 1

Wohnungsbauunternehmen
Wie Beispiel 1l. Insbesondere ist der Rechtsanwalt kein bauleistender Unternehmer, so dass er nicht unter die Regelung des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG fällt.

Dänischer Sanitär- und Heizungsbauer
Der Sanitär- und Heizungsbauer stellt eine Rechnung ohne offenen Umsatzsteuerausweis, in der er auf die Steuerschuldnerschaft des Rechtsanwaltes hinweist.

Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt darf dem dänischen Sanitär- und Heizungsbauer nur den Nettobetrag von 10.000 EUR zahlen (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG), da er Unternehmer ist. In einer Umsatzsteuererklärung muss er Folgendes anmelden:

Umsatz § 13b UStG 10.000 EUR

darauf Umsatzsteuer 1.600 EUR

Vorsteuer aus Bauleistungen 0 EUR

zu zahlende Umsatzsteuer 1.600 EUR

Auswirkungen

Generalunternehmer
An den Subunternehmer darf lediglich der Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) bezahlt werden. Die Umsatzsteuer ist mit Ablauf des Monats der Rechnungserteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats, anzumelden und abzuführen.

Sofern die Leistung für sein Unternehmen erbracht wurde, kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, auch wenn noch keine Rechnung vorhanden ist.

Bei Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Monats der Vereinnahmung der Anzahlung (§ 13b Abs. 1 S. 3 UStG). Im gleichen Zeitpunkt entsteht der Vorsteueranspruch (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 UStG).

Subunternehmer
In der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden; es muss ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG erteilt werden.

Auf Grund des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG entfällt die Verpflichtung, die Umsatzsteuer im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt anzumelden.

Hinweis: Anders als bei der Bauabzugsteuer gibt es hier kein Freistellungsverfahren!

Angaben ohne Gewähr.

Quellen: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Kreishandwerkschaft Coesfeld.